Rechtsprechung
BSG, 28.07.1967 - 2 RU 223/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entschädigungsanspruch gegen die Krankenversicherung eines Arbeitnehmers wegen eines Unfalls auf dem Weg zum Lohnbüro (Abholen seines Schlechtwettergeldes)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 27, 84
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 01.12.1960 - 5 RKn 69/59
Auszug aus BSG, 28.07.1967 - 2 RU 223/66
Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz auf Wegen zum Abholen des Arbeitslohnes entwickelt worden sind (BSG 13, 178; 20, 23), können daher nicht ohne weiteres auf das Abholen des SWG übertragen werden.
- BSG, 04.05.1999 - B 2 U 21/98 R
Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Abtransport - Deputatholz - …
Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung das, was für den Versicherungsschutz beim Lohnempfang selbst gilt, entsprechend auch für den Empfang anderer tariflicher Leistungen anzuwenden ist (vgl BSGE 27, 84 = SozR Nr. 1 zu § 550 RVO;… BSGE 41, 207 = SozR aaO). - BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88
Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht
Sie sind mit denen des Arbeitgebers nicht in gleicher Weise verflochten wie beim Abheben des Lohns (§ 548 Abs. 1 Satz 2 RVO), beim Abholen des Urlaubsentgelts (BSGE 41, 207, 209) oder bei der Auszahlung des Schlechtwettergeldes (BSGE 27, 84, 85 f). - BSG, 31.01.1974 - 2 RU 169/72
Versicherungsschutz - Aufsuchen eines Unternehmers - Arbeitsplatz - Keine …
(…SozR Nr° 44 zu 5 559 EVO; BSG 27, 84; vgl° auch BSG 25, 244 zu den entsprechenden Vorschriften der 55 557 a i"V"m° 545 a EVO idF des Gesetzes vom 25" Dezember 4956 BGBl1 4048 -)" Überdies hat der Kläger den Betrieb auf eigene Initiative und nicht, wie dies in 9 559 Abs° 4 Nr° 4 EVO vorgesehen ist, auf Aufforderung des Arbeitsamts auf; ' gesucht; auch dies steht der Anwendung der Nr" 4 entgegen° Der Gesetzgeber des 5 559 Abs° 4 Nro 4 RVG idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) hat schon - wie.